Filesharing – Rückverfolgung von dynamischen IP-Adressen verfassungwidrig

Alexander Trust, den 5. März 2012

Teile des deutschen Telekommunikationsgesetzes wurden jüngst vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt – unter anderem die Rückverfolgung von dynamischen IP-Adressen. Was das genau heißt, erläutert Ra Christian Solmecke und adressiert damit auch Filesharer und Benutzer von Tauschbörsen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht einige Teile des deutschen Telemediengesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, fragen sich laut Solmecke Fileharing-User, welche Auswirkungen das für sie haben könnte. Unter anderem wurde festgestellt, dass die Rückverfolgung von dynamischen IP-Adressen nicht erlaubt ist. Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt über die derzeitige Gesetzeslage auf.

Telekommunikationsgeheimnis nicht gewahrt

Wer bislang eine Urheberrechtsverletzung begangen hatte, wurde zumeist über die Rückverfolgung der dynamischen IP Adresse ermittelt. Da der entsprechende Paragraph des Telemediengesetzes recht unklar formuliert war und ist, gab es bereits seit einiger Zeit einen großen Spielraum für Interpretationen. Die Richter am Bundesverfassungsgericht schoben dem nun einen Riegel vor, indem sie befanden, dass die Rückverfolgung einer dynamischen IP-Adresse einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Telekommunikationsgeheimnis darstelle.

Nicht nur im Rahmen von Filesharing-Tauschbörsen wurde Paragraph 113 Abs. 1 S.1 TKG angewandt, um Nutzer „ausfindig zu machen“ und diese dann abzumahnen.

„Die auf diese Weise erteilten Auskünfte der Provider sind zwar allesamt aufgrund einer verfassungswidrigen Interpretation des Telekommunikationsgesetzes erstellt worden, aufatmen können die Betroffenen allerdings dennoch nicht. Denn nach der heutigen Entscheidung soll ein solches Vorgehen noch bis zum 30. Juni 2013 möglich sein“

, so Anwalt Solmecke.

Gesetze müssen verändert werden

Es gilt, § 113 Abs. 1 TKG präziser zu formulieren. Außerdem müsse hinzugefügt werden, dass die Norm einen Grundrechtseingriff erlauben soll. Sollte der Gesetzgeber eine solche Umsetzung nicht fristgemäß festlegen, können die Behörden nur unter den Vorgaben eines richterlichen Beschlusses dynamische IP-Adressen zurückverfolgen.

Darüber hinaus sei es verfassungswidrig, die Herausgabe von PIN und PUK Nummern genutzter Handys und Internetzugänge zu verlangen. Das Telemediengsetz regele zwar wann Zugangscodes herausgegeben werden müssen, aber nicht, wie diese von den Behörden genutzt werden dürfen. Dies sei nicht verhältnismäßig, so die Verfassungsrichter. Wann die neuen Vorgaben umgesetzt werden (können), steht indes noch nicht fest.

Bis zur Bundestagswahl im kommenden Jahr rechnet Ra Solmecke nicht mit einer Umsetzung der neuen Forderungen:

„Für die Zukunft ist dem Gesetzgeber jetzt ein ganzes Paket an Hausaufgaben mitgegeben worden. Angesichts der Bundestagswahl im Jahr 2013 ist kaum zu erwarten, dass die geforderten Änderungen bis dahin tatsächlich umgesetzt worden sind. Ist die Politik zu langsam, werden es Strafverfolgungsbehörden künftig schwer haben, Straftaten im Internet aufzuklären.“


Ähnliche Nachrichten