Verbraucherzentrale Bundesverband erreicht Sieg über Apple

Iro Käse, den 8. Mai 2013
Gerichtsentscheidung
Gerichtsentscheidung – Symbolbild, Bild: CC0

Apple muss eine Schlappe vor dem Landgericht Berlin hinnehmen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wollte gegen 15 Klauseln der deutschen Apple Internetseite vorgehen, weil diese den Datenschutz der Kunden gefährdeten.

Bereits vor der Verhandlung strich Apple sieben dieser Klauseln und wollte derartige Praktiken in Zukunft unterlassen. Die restlichen wurden jetzt durch das Berliner Landgericht für rechtswidrig erklärt und müssen nun ebenfalls von Apple gestrichen werden. Die Klauseln verletzen nach Ansicht des Gerichtes den Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechtes und benachteiligen den Kunden zu sehr. So hatte Apple in den eigenen Grundsätzen unter anderem eine „globale Einwilligung“ zur Nutzung der Daten des Kunden in den eigenen Bestimmungen drin.

Der Kunde muss wissen, wozu seine Daten verwendet werden

Das Gericht begründete seine Entscheidung gegen die restlichen acht Klauseln damit, dass der Kunde wissen müsse, was mit seinen Daten geschehe. Eine pauschale Einwilligung ohne konkretes Wissen was mit den Daten passiert sei rechtswidrig. Weiterhin erhebe Apple Daten von Dritten genutzt werden können ohne deren Zustimmung. Diese Daten wie Name, Vorname, E-Mail Adresse und Telefonnummer dürften dann von Apple nach deren Bestimmungen genutzt werden. Tatsächlich sei dies eine „Einwilligung zulasten Dritter“, weil sie die Weitergabe einfach so zulasse. Außerdem hat Apple eine Klausel in den eigenen Verträgen gehabt, die eine Zusammenführung der eigenen Daten mit den Daten anderer Unternehmen vorsah. Das Gericht sagte, dass eine solche Klausel ebenfalls nicht mit dem deutschen Datenschutz vereinbar sei.

Die Weitergabe an „strategische Partner“ ist untersagt

Auch die Weitergabe an strategische Partner ist in den Bestimmungen vorgesehen, muss aber nach dem Willen des Gerichtes gestrichen werden. Die Klausel überschreite das für eine Vertragseinwilligung zulässige Maß. Gleiches gilt für die Auswertung von Standortdaten durch Apple und dritte Unternehmen. Die Daten würden zwar durch Apple anonymisiert, könnten jedoch problemlos auf die Person zurückbezogen werden. Apple wollte die Standortdaten dazu nutzen, um für passende standortbezogene Dienste zu werben. Das Urteil kann auf der Internetseite des Verbraucherzentrale Bundesverband abgerufen werden.


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